Wer kann sich privat Versichern

Februar 9, 2010 by · Kommentare deaktiviert
Filed under: PKV Grundlagen 

Wer kann sich privat Versichern - In der privaten Krankenversicherung (PKV) können sich Arbeitnehmer und Angestellte versichern, wenn ihr Jahres-Bruttoeinkommen die sogenannte Versicherungspflichtgrenze das 3. jahr in Folge übersteigt. Diese liegt im Jahr 2009 bei 48.600 Euro - das entspricht einem Monatseinkommen von 4.050 Euro. Wer noch keine 3 Jahre in Folge diese Grenze überschritten hat, bleibt pflichtversichert in der Gesetzlichen.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze, bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Versicherungsfreiheit setzt jedoch erst ein, wenn das Arbeitsentgelt die JAEG in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat und auch (voraussichtlich) weiterhin übersteigt. Die JAEG wird jährlich an die allgemeine Entwicklung der Arbeitsentgelte angepasst.

Beschäftigte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht übersteigt (§ 6 SGB V). Beschäftigte, die ein jährliches regelmäßiges Arbeitseinkommen über diesem Betrag beziehen, sind versicherungsfrei. Sie haben die Wahl, eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen oder sich privat zu versichern.

Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform im Jahr 2007 und dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26. März 2007 wird ein gesetzlich Versicherter jedoch erst dann krankenversicherungsfrei, nachdem sein Einkommen die JAEG in den drei vorhergehenden Kalenderjahren jeweils überschritten hat. Dies gilt aber nur dann, wenn sein Einkommen auch die im Folgejahr maßgebende JAEG voraussichtlich übersteigen wird. Auch für Berufseinsteiger, die zum Beispiel vom Studium direkt in einen gut bezahlten Beruf wechseln, gibt es keine Ausnahme. Sofern sie Angestellte sind, besteht eine Mindeswartezeit von 3 Jahren, so dass im 4. Berufsjahr der früheste Wechsel in die PKV möglich ist (§ 6 Abs.4 SGB V).

Unterschreitet ein Arbeitnehmer dagegen im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen künftig die JAEG, tritt die Versicherungspflicht sofort ein. Auf Antrag kann man sich bei jeder gesetzlichen Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe § 8 SGB V).

Die Koalition aus CDU, CSU und FDP hat in ihrem Koalitionsvertrag vom Oktober 2009 angekündigt, dass die Mindestwartezeit von drei Jahren wieder gestrichen werden soll.

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